Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 281

§ 281 – Arbeitsmarktstatistiken, Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesagentur erstellt amtliche Statistiken über Arbeitslosigkeit und Arbeitsuche von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie deren Eingliederung in den Arbeitsmarkt, normal Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch, normal Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach diesem Buch und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch, normal sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigung, normal Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie normal weitere, in ihrem Geschäftsbereich anfallende Aufgaben. normal arabic Die Bundesagentur hat die einheitliche und termingerechte Erstellung von Statistiken sicherzustellen, die Ergebnisse der Statistik in angemessener Gliederung zu veröffentlichen sowie die Daten zu analysieren. Für Ausländerinnen und Ausländer, die keine Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger sind und sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich des Gesetzes über das Ausländerzentralregister aufhalten, wird die Statistik der sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigten zusätzlich nach dem Aufenthaltsstatus auf der Grundlage der nach § 23a des AZR-Gesetzes übermittelten Daten gegliedert. (2) Die Bundesagentur verarbeitet für die in Absatz 1 genannten Zwecke Daten, die im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch erhoben oder übermittelt werden, normal Daten, die von den zuständigen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 51b des Zweiten Buches erhoben und übermittelt werden, normal Daten aus den Meldungen nach § 28a des Vierten Buches, normal Daten aus dem Anzeigeverfahren zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach § 163 Absatz 2 des Neunten Buches, normal Daten, die ihr auf Grundlage von § 23a des AZR-Gesetzes übermittelt werden, normal Daten, die ihr zur Verarbeitung für statistische Zwecke auf Grund anderer einzelgesetzlicher Vorschriften übermittelt werden oder wurden. normal arabic (3) Für die Statistiken der Bundesagentur gelten die Grundsätze der Neutralität und Objektivität. Die Vorschriften der Geheimhaltung nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes gelten entsprechend. Das Statistikgeheimnis ist durch technische und organisatorische Maßnahmen der Trennung zwischen statistischen und nichtstatistischen Aufgaben einzuhalten. (4) Die Bundesagentur hat zusätzlich den Migrationshintergrund in ihren Statistiken zu berücksichtigen und die hierfür erforderlichen Merkmale zu erheben. Die erhobenen Merkmale dürfen ausschließlich für statistische Zwecke verarbeitet werden. Sie sind in einem durch technische und organisatorische Maßnahmen von sonstiger Datenverarbeitung getrennten Bereich zu verarbeiten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die zu erhebenden Merkmale und die Durchführung des Verfahrens, insbesondere über Erhebung, Übermittlung und Speicherung der erhobenen Daten.

Kurz erklärt

  • Die Bundesagentur erstellt Statistiken über Arbeitslosigkeit, Arbeitsuche und Eingliederung in den Arbeitsmarkt.
  • Sie veröffentlicht die Ergebnisse der Statistiken in geeigneter Form und analysiert die Daten.
  • Für ausländische Arbeitnehmer, die keine EU-Bürger sind, werden zusätzliche Statistiken nach Aufenthaltsstatus erstellt.
  • Die Statistiken müssen neutral und objektiv sein, und es gelten Geheimhaltungsbestimmungen.
  • Die Bundesagentur berücksichtigt den Migrationshintergrund in ihren Statistiken und erhebt dafür spezifische Merkmale.